Beitragsordnung Jenaer Anwaltverein e.V.

Der Jahresbeitrag des Vereins beträgt für ordentliche Mitglieder und für vollberechtigte außerordentliche Mitglieder 180,- (ab 1.1.2010: 200,-) €; sofern ein Mitglied nicht das ganze Jahr über beitragspflichtig ist, wird für jeden angefangene Monat der Mitgliedschaft ein Beitrag von 15,- (ab 1.1.2010: 16,67) € berechnet.

2. Aus dem Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder ist der jeweils an den Deutschen Anwaltverein und den zuständigen Landesverband abzuführende Beitrag in der jeweils von diesem festgesetzten Höhe zu zahlen.

3. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht zahlen den halben Jahresbeitrag. Der Vorstand kann für sie eine andere Beitragsregelung treffen bzw. sie ganz beitragsfrei stellen.

4. Bei neu zugelassenen Mitgliedern wird abweichend von Ziffer 1) in den ersten beiden Jahren nach ihrer Erstzulassung lediglich ein Juniorbeitrag in Höhe von 48,- € (monatlich 4,- Euro) berechnet. Beschlossene Umlagen werden von diesen Mitgliedern zu 1/4 erhoben.

5. Mitglieder nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres können von der Beitragsleistung für den Verein befreit werden, wenn sie dem Verein länger als 30 Jahre angehört haben.

6. Vereinsmitglieder sind im Falle der Inanspruchnahme einer Elternzeit auf Antrag von der Beitragspflicht für die Dauer der Elternzeit befreit.

Gleiches gilt für Vereinsmitglieder, die aufgrund einer Erkrankung von mehr als drei Monaten Dauer ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können, für die Dauer der krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit.

Auf Verlangen des Vorstandes sind geeignete Nachweise für die Voraussetzungen, die zur Beitragsbefreiung führen können, vorzuliegen.
Im Übrigen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen den Beitrag für den Verein stunden, ermäßigen und in Ausnahmefällen erlassen.

Vorstehende Regelungen gelten analog für beschlossene Umlagen.

7. Der jeweils zu zahlende Gesamtbeitrag ist bis zum 30. März eines jeden Jahres in einer Summe fällig und ohne weitere Aufforderung auf das Beitragskonto des Vereins bei der …bank Jena, …, Konto Nr. … zu zahlen. In Sonderfällen kann der Schatzmeister auf schriftlichen Antrag die Zahlung in zwei gleichen Teilbeträgen zu Anfang eines jeden Halbjahres bewilligen.

8. Jedes Mitglied ist zur Vermeidung von Mahnungen gehalten, für den Jahresbeitrag entweder einen Bankdauerauftrag zu erteilen oder dem Verein eine auf den Jahresbeitrag beschränkte Bankeinzugsermächtigung zu erteilen.

Vorstehende Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.12.2007 beschlossen und ersetzt die Beitragsordnung vom 23.08.2001. Die Werte in Klammern wurden auf der Mitgliederversammlungg vom 1.12.2009 beschlossen und gelten ab 1.1.2010.

 Anmerkung des Vorstands: Von einem Lastsschrifteinzug sehen wir generell ab. Rechnungen werden nicht gelegt, da der Beitrag sich aus dieser Beitragsordnung ergibt.

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