Satzung Jenaer Anwaltverein e.V.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
(1) Der Verein heißt „Jenaer Anwaltverein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Jena und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. und des Landesverbandes Thüringen im Deutschen Anwaltverein.
(2) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft der Stadt Jena und des Umland, insbesondere durch Förderung der Rechtspflege, Aus- und Fortbildung, Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft, Herstellung und Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten in der Stadt Jena und Umland, Wahrnehmung der Interessen des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber der Justizverwaltung, den Kammern, dem Landesverband Thüringen und dem Deutschen Anwaltverein.
Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 
(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht. 
(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen. 

II. Mitgliedschaft 

§ 2       
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.

§ 3 
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder in der Stadt Jena und Umland niedergelassene Rechtsanwalt werden. 
(2) Außerordentliches Mitglied kann werden      
a. ein ordentliches Mitglied, welches wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet oder seinen Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt hat,      
b. ein nicht im Vereinsbezirk zugelassener Rechtsanwalt, an dessen Zulassungsort kein örtlicher Anwaltverein besteht.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Mitgliederversammlung beantragen.

§ 4
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung und durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden. 
(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblichst zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat beim Vorstand des Vereins zu erfolgen.

§ 5     
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

III. Vereinsorgane

§ 6       
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 
(1) Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister.

§ 8 
(1) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann dem Vorsitzenden einzelne Aufgaben übertragen. 
(2) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefaßt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmungen von ihm veranlaßt. Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder ihre Stimme abgeben. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht. 
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden. (4) Der Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 
(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt sind und endet mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im vierten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. 
(2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Jenaer Anwaltverein e.V. ist. 
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muß stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 10 
(1) Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den  Vorstand, den Kassenprüfer und dessen Vertreter und entscheidet insbesondere über den Jahresabschluß, die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls Umlagen. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlußfassung.

§ 11 
(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. 
(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe von Gründen von mehr als einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb Monatsfrist nach Antragstellung möglichst am Sitz des Vereins stattzufinden.

§ 12 
(1) Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderungen mindestens drei Wochen vorher. 
(2) Den Anträge ist stattzugeben, wenn sie gemäß § 9 Absatz 2 unterstützt werden.

§ 13      
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder.

§ 14 
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. 
(2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. 
(3) Eine Vertretung ist ausgeschlossen. 
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluß über den Abstimmungsmodus. 
(5) Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

IV. Vereinsjahr

§ 15       Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Auflösung des Vereins

§ 16 
(1) Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit nur beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte. 
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Jena, den 22.10.1992       Unterschriften der Gründungsmitglieder

***Der Jenaer Anwaltverein e.V. wurde am 21.7.1993 unter laufender Nummer VR 426/1 im Vereinsregister des Kreisgerichtes Jena-Stadt (heute Amtsgericht Jena) registriert. Heute lautet die Vereinsregisternummer VR 230426
 

Comments are closed.